Verletzung der Dignität
Ein Leistungserbringer darf nur jene Leistungen abrechnen, welche seiner Dignität entsprechen.
Eine Screening-Ultraschalluntersuchung (Position 39.3000) darf z.B. nur von Ärztinnen und Ärzten mit Fähigkeitsausweis „FA Ultraschall Schwangerschaft“ abgerechnet werden.
Anrecht auf die Wahrung des "Besitzstandes" haben jene Ärzte, welche diese Leistung in den Jahren 2001 bis 2003 in Eigenverantwortung unbeanstandet erbracht haben und bis heute entsprechende Fortbildungen absolviert haben.