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Nicht verzeichnete Medizinalpersonen - bitte melden:

Ohne vorgängigen Eintrag bis 31.12.2019 im MedReg ist jegliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs untersagt.

Die Regelung, dass ausnahmslos alle Medizinalpersonen, die in der Schweiz einen universitären Medizinalberuf ausüben, im MedReg eingetragen sein müssen, gilt erst seit dem 1. Januar 2018.

  • Noch nicht registrierte Personen, die ihren Beruf bereits bereits vor dem 1. Januar 2018 ausübten, müssen sich bis spätestens Ende 2019 registrieren lassen.
  • Fehlende Einträge betreffend Sprachkenntnisse müssen ebenso mit einem Gesuch um Eintragung nachgeführt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Spracheintrag im Medizinalberuferegister
  • Ab 1. Januar 2018 müssen Arbeitgeber vor Anstellung der Medizinalperson prüfen, ob diese im MedReg eingetragen ist und über die notwendigen Sprachkenntnisse für die Berufsausübung verfügt.
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